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Deutscher Schwimm-Verband

 

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Jugendordnung


Jugendordnung des Schwimmclub Hürth 1930 e.V. (nachfolgend Verein genannt)

§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend
Mitglieder der Jugend des Vereins sind alle Vereinsmitglieder bis zum 20. Lebensjahr
sowie gewählte oder berufene Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zu- fließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Zentrale Aufgaben sind:
a) Entwicklung und Förderung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
b) Aufbau jugendgemäßer Organisationsformen;
c) Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie mit anderen Bildungseinrichtungen;
d) Förderung interkultureller Jugendverständigung sowie Initiierung und Aufbau nationaler und internationalen Jugendbegegnungen.
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendausschuss
§ 4 Jugendversammlung
a) Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Jugend sowie den gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (siehe § 1) zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugend des Vereins.
b) Aufgaben der Jugendversammlung sind

• Information über die Aktivitäten des vergangenen Jahres
• Entlastung des Jugendwartes/der Jugendwartin, des stellv. Jugendwartes/der stellv. Jugendwartin und des Jugendausschusses
• Wahl des Jugendwartes/ der Jugendwartin, des stellv. Jugendwartes/ der stellv. Jugendwartin und des Jugendausschusses Die Amtszeit beträgt zwei Jahre analog der Amtszeit der Vereinsvorstandes.
• Ideen für die Arbeit des Jugendausschusses entwickeln
• Beratung über eine Veranstaltungsplanung des kommenden Jahres und über die Verwendung der dafür zur Verfügung stehenden Mittel
• Entscheidung über den Inhalt der Jugendordnung
c) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie wird zwei Wochen vorher von dem Jugendwart/der Jugendwartin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn eine Mehrheit des Jugendausschusses dies beschlossen hat oder auf Antrag von10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung.
d) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Jugendausschuss
a) Der Jugendausschuss besteht aus
• dem Jugendwart/ der Jugendwartin als Vorsitzendem/r
• dem stellvertretenden Jugendwart/ der stellvertretenden Jugendwartin
• den von dem Jugendwart/der Jugendwartin berufenen Beisitzern/innen
• je zwei Jugendsprechern der Sportabteilungen Kanu, Schwimmen, Wasserball, etc.
b) Der Jugendausschuss ist zuständig für die Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Finanzordnung des Vereins.
c) Aufgaben des Jugendausschusses sind die Planung von Jugendvorhaben und Jugendmaßnahmen und die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
d) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
e) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung.
f) Die Treffen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.
g) In Absprache mit dem Jugendausschuss können weitere Personen oder ganze Juniorteams konkrete, meist temporäre Projektvorhaben durchführen.
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur nach vorheriger Ankündigung von der jährlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 7 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 10.04.2013 in Kraft.